Artikel 40 VO (EG) 2002/2245
Feststellung eines Rechtsverlustes
(1) Stellt das Amt fest, dass ein Rechtsverlust aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder der vorliegenden Verordnung eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies dem Betroffenen gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 mit und macht ihn auf die Rechtsmittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufmerksam.
(2) Ist der Betroffene der Auffassung, dass die Feststellung des Amtes nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine diesbezügliche Entscheidung des Amtes beantragen.
Eine solche Entscheidung wird nur erlassen, wenn das Amt die Auffassung des Antragstellers nicht teilt; anderenfalls ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet den Antragsteller.
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