Artikel 41 VO (EG) 2002/2245
Unterschrift, Name, Dienstsiegel
(1) Alle Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide des Amtes geben die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen der zuständigen Bediensteten an. Sie werden von den Bediensteten unterzeichnet oder mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes versehen.
(2) Der Präsident des Amtes kann bestimmen, dass andere Mittel zur Angabe der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und der zuständigen Bediensteten oder eine andere Kennzeichnung als das Siegel verwendet werden dürfen, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.
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