Artikel 42 VO (EG) 2002/2245
Ladung zur mündlichen Verhandlung
(1) Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 3 dieses Artikels zur mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat, sofern die Beteiligten nicht mit einer kürzeren Frist einverstanden sind.
(2) Mit der Ladung weist das Amt auf die Fragen hin, die seiner Ansicht nach im Hinblick auf die Entscheidung erörterungsbedürftig sind.
(3) Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem Amt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.
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