Artikel 36 VO (EG) 2002/2245

Prüfung der Beschwerde

(1) Die Vorschriften für das Verfahren vor der Dienststelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Die Entscheidung der Beschwerdekammer muss enthalten:

a)
die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen ist;
b)
das Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;
c)
die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
d)
den Namen des zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle;
e)
die Namen der beteiligten Parteien und ihrer Vertreter;
f)
die Anträge der Beteiligten;
g)
eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
h)
die Entscheidungsgründe;
i)
den Tenor der Entscheidung der Beschwerdekammer einschließlich — soweit erforderlich — der Entscheidung über die Kosten.

(3) Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern der Beschwerdekammer und von dem Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer unterschrieben.

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