Artikel 35 VO (EG) 2002/2245
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
(1) Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 55, 56 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sowie Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, so weist die Beschwerdekammer sie als unzulässig zurück, sofern nicht alle Mängel bis zum Ablauf der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Frist behoben worden sind.
(2) Stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde sonstigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder der vorliegenden Verordnung, insbesondere Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a) und b) nicht entspricht, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer von ihr festgelegten Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgemäß behoben, so weist die Beschwerdekammer die Beschwerde als unzulässig zurück.
(3) Wurde die Beschwerdegebühr nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 entrichtet, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt, und die Gebühr wird dem Beschwerdeführer erstattet.
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