Artikel 34 VO (EG) 2002/2245

Inhalt der Beschwerdeschrift

(1) Die Beschwerdeschrift muss folgende Angaben enthalten:

a)
den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b);
b)
hat der Beschwerdeführer einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e);
c)
eine Erklärung, in der die angefochtene Entscheidung und der Umfang genannt werden, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.

(2) Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.