Artikel 33 VO (EG) 2002/2245
Beteiligung eines angeblichen Rechtsverletzers
Beantragt gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein angeblicher Rechtsverletzer den Beitritt zum Verfahren, so unterliegt er den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 der vorliegenden Verordnung und muss insbesondere eine Begründung seines Antrags einreichen sowie die Gebühr gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 entrichten.
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