Artikel 32 VO (EG) 2002/2245
Mehrere Anträge auf Nichtigerklärung
(1) Das Amt kann mehrere bei ihm anhängige Anträge auf Nichtigerklärung, die dasselbe eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen, innerhalb desselben Verfahrens bearbeiten.
Das Amt kann anschließend entscheiden, die Anträge wieder getrennt zu bearbeiten.
(2) Ergibt eine Vorprüfung eines Antrags oder mehrerer Anträge, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster möglicherweise nichtig ist, kann das Amt die übrigen Verfahren auf Nichtigerklärung aussetzen.
Das Amt unterrichtet die übrigen Antragsteller über alle relevanten Entscheidungen in den Verfahren, die fortgeführt werden.
(3) Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigkeit rechtskräftig ist, gelten die gemäß Absatz 2 zurückgestellten Anträge als erledigt; die Antragsteller werden hiervon unterrichtet. Eine derartige Erledigung gilt als Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 70 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.
(4) Das Amt erstattet jedem Antragsteller, dessen Antrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels als erledigt angesehen wird, 50 % der von ihm gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 entrichteten Nichtigkeitsgebühr.
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