Artikel 31 VO (EG) 2002/2245

Prüfung des Antrags auf Nichtigerklärung

(1) Weist das Amt den Antrag auf Nichtigerklärung nicht gemäß Artikel 30 zurück, so übermittelt es dem Inhaber den Antrag und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen.

(2) Gibt der Inhaber keine Stellungnahme ab, so kann das Amt anhand der ihm vorliegenden Beweismittel über die Nichtigkeit entscheiden.

(3) Das Amt übermittelt alle Stellungnahmen des Inhabers an den Antragsteller und kann diesen auffordern, sich innerhalb einer vom Amt festgesetzten Frist dazu zu äußern.

(4) Alle Mitteilungen oder Schriftsätze gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übermittelt.

(5) Das Amt kann die Parteien zu einer gütlichen Beilegung auffordern.

(6) Erklärt das Amt die Wirkung einer internationalen Eintragung im Gemeinschaftsgebiet für nichtig, setzt es das Internationale Büro von seiner Entscheidung in Kenntnis, sobald diese rechtskräftig ist.

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