Artikel 78 VO (EG) 2002/2245

Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten oder durch deren Vermittlung

(1) Die Einsicht in die Akten eines angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten wird auf Antrag in die Originalschriftstücke oder Kopien davon gewährt. Artikel 74 gilt nicht.

(2) Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Amt übermittelten Akten oder Kopien gewähren. Diese Akteneinsicht unterliegt Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

(3) Das Amt erhebt für die Akteneinsicht gemäß Absatz 1 und 2 keine Gebühr.

(4) Das Amt weist die Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Akten oder Kopien der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Gewährung der Einsicht in die Akten eines angemeldeten oder eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und Artikel 72 der vorliegenden Verordnung unterliegt.

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