Artikel 75 VO (EG) 2002/2245
Auskunft aus den Akten
Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und Artikel 72 und 73 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr Auskünfte aus den Akten angemeldeter oder eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster erteilen.
Das Amt kann jedoch verlangen, dass der Antragsteller von der Akteneinsicht an Ort und Stelle Gebrauch macht, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.
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