Artikel 76 VO (EG) 2002/2245

Aufbewahrung der Akten

(1) Das Amt bewahrt die Akten angemeldeter und eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem

a)
die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist;
b)
die Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters endgültig abgelaufen ist;
c)
der vollständige Verzicht auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingetragen worden ist;
d)
das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster endgültig im Register gelöscht worden ist;
e)
das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 so behandelt wird, als habe es die in der genannten Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.

(2) Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.

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