Artikel 77 VO (EG) 2002/2245
Gegenseitige Unterrichtung und Verkehr des Amtes mit Behörden der Mitgliedstaaten
(1) Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Musteramt übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, Benelux-Geschmacksmustern oder nationalen Geschmacksmustern und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die daraufhin eingetragenen Geschmacksmuster betreffen. Diese Übermittlungen von Angaben unterliegen nicht den Beschränkungen des Artikels 74 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.
(2) Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder der vorliegenden Verordnung ergeben, verkehren das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unmittelbar miteinander.
Diese Unterrichtungen können auch über die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Musteramt erfolgen.
(3) Ausgaben, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilung gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei.
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