Artikel 83 VO (EG) 2002/2245

Beglaubigung von Übersetzungen

(1) Ist die Übersetzung eines Schriftstücks einzureichen, so kann das Amt innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist eine Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt.

Ist die Übersetzung einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zu beglaubigen, so muss die Frist mindestens drei Monate ab dem Tag der Anmeldung betragen.

Wird die Beglaubigung nicht fristgemäß eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

(2) Der Präsident des Amtes legt fest, wie die Übersetzungen beglaubigt werden.

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