Artikel 82 VO (EG) 2002/2245

Mündliche Verfahren

(1) Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem Amt Beteiligte kann anstelle der Verfahrenssprache eine andere Amtssprache der Gemeinschaft benutzen, sofern er für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.

Findet das mündliche Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters statt, so kann der Anmelder entweder die Sprache der Anmeldung oder die von ihm angegebene zweite Sprache verwenden.

(2) In mündlichen Verfahren, die die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters betreffen, kann das Amtspersonal entweder die Sprache der Anmeldung oder die vom Anmelder angegebene zweite Sprache benutzen.

In allen anderen mündlichen Verfahren können die Bediensteten des Amtes anstelle der Verfahrenssprache eine andere Sprache des Amtes verwenden, sofern die am Verfahren Beteiligten hiermit einverstanden sind.

(3) In der Beweisaufnahme können sich die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, die sich in der Verfahrenssprache nicht hinlänglich ausdrücken können, jeder Amtssprache der Gemeinschaft bedienen.

Ist die Beweisaufnahme auf Antrag eines Beteiligten angeordnet worden, so werden die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen mit Erklärungen, die sie in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache abgeben, nur gehört, sofern der antragstellende Beteiligte für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.

In Verfahren, die die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters betreffen, kann anstelle der Sprache der Anmeldung die vom Anmelder angegebene zweite Sprache verwendet werden.

In allen Verfahren mit nur einem Beteiligten kann das Amt auf Antrag des Beteiligten eine Abweichung von dieser Regel gestatten.

(4) Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Amtes kann im mündlichen Verfahren jede Amtssprache der Gemeinschaft verwendet werden.

(5) Falls notwendig, trifft das Amt auf eigene Kosten Vorkehrungen für die Übersetzung in die Verfahrenssprache oder in eine andere Sprache des Amtes, sofern diese Übersetzung nicht einem der Verfahrensbeteiligten obliegt.

(6) Erklärungen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen in einem mündlichen Verfahren, die in einer Sprache des Amtes abgegeben werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen. Erklärungen, die in einer anderen Sprache abgegeben werden, werden in der Verfahrenssprache in die Niederschrift aufgenommen.

Berichtigungen der Anmeldung oder Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters werden in der Verfahrenssprache in die Niederschrift aufgenommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.