Artikel 81 VO (EG) 2002/2245
Schriftliche Verfahren
(1) Unbeschadet des Artikels 98 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht, kann jeder Beteiligte im schriftlichen Verfahren vor dem Amt jede Sprache des Amtes benutzen.
Ist die von einem Beteiligten gewählte Sprache nicht die Verfahrenssprache, so legt dieser innerhalb eines Monats nach Vorlage des Originalschriftstücks eine Übersetzung in die Verfahrenssprache vor.
Ist der Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der einzige Beteiligte an einem Verfahren vor dem Amt und ist die für die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters benutzte Sprache keine Sprache des Amtes, so kann die Übersetzung auch in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache vorgelegt werden.
(2) Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht, können Schriftstücke, die in Verfahren vor dem Amt verwendet werden sollen, in jeder Amtssprache der Gemeinschaft eingereicht werden.
Soweit die Schriftstücke nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, kann das Amt verlangen, dass innerhalb einer von ihm festgelegten Frist eine Übersetzung in diese Verfahrenssprache oder nach der Wahl des Beteiligten in eine der Sprachen des Amtes nachgereicht wird.
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