Artikel 73 VO (EG) 2002/2245
Einsicht in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Ist die Bekanntmachung der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgeschoben, gilt Folgendes:
- a)
- Die Einsichtnahme in das Register durch Personen, die nicht Inhaber sind, wird auf folgende Angaben beschränkt: den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, den Anmeldetag und den Tag der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde;
- b)
- die beglaubigten oder unbeglaubigten Auszüge aus dem Register enthalten lediglich den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, den Anmeldetag und den Tag der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, es sei denn, die Auszüge werden vom Inhaber oder seinem Vertreter angefordert.
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