Artikel 85 VO (EG) 2002/2245
Veröffentlichung der Gegenseitigkeit
(1) Falls erforderlich, beantragt der Präsident des Amtes bei der Kommission, Schritte einzuleiten, um festzustellen, ob ein Staat, der der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation nicht angehört, Gegenseitigkeit im Sinne des Artikels 41 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gewährt.
(2) Stellt die Kommission fest, dass die in Absatz 1 genannte Gegenseitigkeit gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der in Absatz 2 genannten Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem sie gültig ist.
Die Anwendbarkeit des Artikels 41 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erlischt mit dem Tag, an dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Einstellung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem sie gültig.
(4) Mitteilungen im Rahmen der Absätze 2 und 3 werden auch im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
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