Artikel 86 VO (EG) 2002/2245

Übergangsfrist

(1) Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die innerhalb von drei Monaten vor dem gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Tag eingereicht werden, werden vom Amt mit dem gemäß der genannten Vorschrift festgelegten Anmeldetag und dem tatsächlichen Datum des Eingangs der Anmeldung versehen.

(2) Die in Artikel 41 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vorgesehene Prioritätsfrist von sechs Monaten wird bei einer derartigen Anmeldung von dem gemäß Artikel 111 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Tag an gerechnet.

(3) Das Amt kann dem Anmelder vor dem gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Tag eine Empfangsbestätigung übermitteln.

(4) Das Amt kann derartige Anmeldungen vor dem gemäß Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegten Tag prüfen und sich mit dem Anmelder in Verbindung setzen, um etwaige Mängel vor diesem Tag zu beheben.

Entscheidungen in Bezug auf derartige Anmeldung können nur nach diesem Tag erlassen werden.

(5) Liegt der Tag des Eingangs der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beim Amt, bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt vor dem Beginn der Dreimonatsfrist des Artikels 111 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht.

Der Anmelder wird hiervon unterrichtet und erhält die Anmeldeunterlagen zurück.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.