Artikel 52 VO (EG) 2002/2245

Öffentliche Zustellung

(1) Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war eine Zustellung gemäß Artikel 48 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch des Amtes nicht möglich, so wird die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung bewirkt.

Diese Bekanntmachung ist zumindest im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu veröffentlichen.

(2) Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.

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