Artikel 53 VO (EG) 2002/2245

Zustellung an Vertreter

(1) Ist ein Vertreter bestellt worden oder gilt bei einer gemeinsamen Anmeldung der zuerst genannte Anmelder als der gemeinsame Vertreter gemäß Artikel 61 Absatz 1, so erfolgen Zustellungen an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter.

(2) Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt worden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen, sofern keine bestimmte Zustellanschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) angegeben wurde.

(3) Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.

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