Artikel 68 VO (EG) 2002/2245
Formblätter
(1) Das Amt stellt gebührenfrei Formblätter zur Verfügung für
- a)
- die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;
- b)
- den Antrag auf Berichtigung einer Anmeldung oder einer Eintragung;
- c)
- den Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs sowie das Formblatt und die Urkunde des Rechtsübergangs gemäß Artikel 23 Absatz 4;
- d)
- den Antrag auf Eintragung einer Lizenz;
- e)
- den Antrag auf Verlängerung der Eintragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;
- f)
- den Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters;
- g)
- den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
- h)
- die Einlegung einer Beschwerde;
- i)
- die Bevollmächtigung eines Vertreters in Form einer Einzel- oder einer allgemeinen Vollmacht.
(2) Das Amt kann weitere Formblätter gebührenfrei zur Verfügung stellen.
(3) Das Amt stellt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Formblätter in allen Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung.
(4) Das Amt stellt dem Benelux-Musteramt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten die Formblätter gebührenfrei zur Verfügung.
(5) Das Amt kann auch maschinenlesbare Formblätter zur Verfügung stellen.
(6) Die am Verfahren vor dem Amt Beteiligten sollten die vom Amt bereitgestellten Formblätter oder Kopien dieser Formblätter oder Formblätter desselben Inhalts und Formats wie durch elektronische Datenverarbeitung erzeugte Formblätter verwenden.
(7) Die Formblätter sind so auszufüllen, dass der Inhalt automatisch in einen Computer eingegeben werden kann, z. B. durch Zeichenerkennung oder Abtasten.
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