Artikel 69 VO (EG) 2002/2245

Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster

(1) Das Register kann in Form einer elektronischen Datenbank geführt werden.

(2) In das Register sind einzutragen:

a)
der Anmeldetag;
b)
das Aktenzeichen der Anmeldung und das Aktenzeichen jedes einzelnen Geschmacksmusters einer Sammelanmeldung;
c)
der Tag der Bekanntmachung der Eintragung;
d)
der Name, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und der Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders;
e)
der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Angestellten handelt, der gemäß Artikel 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 als Vertreter auftritt; bei mehreren Vertretern werden nur der Name, gefolgt von den Worten „et. al.” , und die Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters eingetragen; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern werden nur Name und Anschrift des Zusammenschlusses eingetragen;
f)
die Wiedergabe des Geschmacksmusters;
g)
die Bezeichnung der Erzeugnisse, gruppiert nach den Klassen und Unterklassen der Locarno-Klassifikation, deren Nummer jeweils vorangestellt wird;
h)
Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
i)
Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
j)
gegebenenfalls die Nennung des Entwerfers oder des Entwerferteams gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder die Erklärung, dass der Entwerfer oder das Entwerferteam auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat;
k)
die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 angegeben hat.
l)
der Tag der Eintragung des Geschmacksmusters in das Register und die Nummer der Eintragung;
m)
ein Vermerk über einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 mit Angabe des Tages, an dem die Aufschiebungsfrist abläuft;
n)
der Vermerk, dass eine Probe gemäß Artikel 5 eingereicht wurde;
o)
der Vermerk, dass eine Beschreibung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) eingereicht wurde.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Eintragungen sind gegebenenfalls folgende Eintragungen in das Register unter Angabe des Tages der jeweiligen Eintragung erforderlich:

a)
Änderungen des Namens, der Anschrift, der Staatsangehörigkeit oder des Staates des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Inhabers;
b)
Änderungen des Namens oder der Geschäftsanschrift des Vertreters, soweit es sich nicht um einen Vertreter im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 handelt;
c)
wird ein neuer Vertreter bestellt, der Name und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters;
d)
der Vermerk, dass eine Sammelanmeldung oder -eintragung gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in gesonderte Anmeldungen oder Eintragungen geteilt worden ist;
e)
ein Hinweis auf eine Änderung des Geschmacksmusters gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, gegebenenfalls mit Hinweis auf die Erklärung über den Teilverzicht oder die Gerichtsentscheidung oder die Entscheidung des Amtes über die Teilnichtigkeit des Geschmacksmusterrechts oder auf die Berichtigung von Fehlern gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung;
f)
der Vermerk, dass gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Verfahren zur Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters eingeleitet wurde;
g)
die rechtskräftige Entscheidung oder die sonstige Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bezüglich der Anerkennung als rechtmäßiger Inhaber;
h)
eine Änderung der Inhaberschaft gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
i)
Rechtsübergänge gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
j)
die Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und die Art des dinglichen Rechts;
k)
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 sowie Insolvenzverfahren gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung;
l)
die Erteilung oder Übertragung einer Lizenz gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und gegebenenfalls die Art der Lizenz gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung;
m)
die Verlängerung der Eintragung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Tag, an dem sie wirksam wird;
n)
ein Vermerk über die Feststellung des Ablaufs der Eintragung;
o)
die Erklärung des Inhabers gemäß Artikel 51 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über den vollständigen oder teilweisen Verzicht;
p)
der Tag der Stellung eines Antrags oder der Erhebung einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Artikel 52 beziehungsweise Artikel 86 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
q)
der Tag und der Inhalt der Entscheidung über den Antrag oder die Widerklage auf Nichtigerklärung oder jede andere Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 53 beziehungsweise Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
r)
der Vermerk, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 die dort festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht hatte;
s)
die Löschung des gemäß Absatz 2 Buchstabe e) eingetragenen Vertreters;
t)
die Änderung oder die Löschung der nach den Buchstaben j), k) und l) eingetragenen Angaben.

(4) Der Präsident des Amtes kann bestimmen, dass noch andere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Angaben eingetragen werden.

(5) Der Inhaber erhält über jede Änderung im Register eine Mitteilung.

(6) Vorbehaltlich des Artikels 73 stellt das Amt auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Auszüge aus dem Register aus.

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