Artikel 70 VO (EG) 2002/2245
Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(1) Das Amt legt die Erscheinungshäufigkeit und die Erscheinungsform des Blattes für Gemeinschaftsgeschmacksmuster fest.
(2) Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Artikel 14 und 16 der vorliegenden Verordnung über die Aufschiebung der Bekanntmachung enthält das Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Bekanntmachungen der Geschmacksmustereintragungen und anderer Eintragungen in das Register sowie andere Angaben im Zusammenhang mit Eintragungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern, deren Veröffentlichung die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder die vorliegende Verordnung vorschreibt.
(3) Werden Angaben, deren Veröffentlichung die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder die vorliegende Verordnung vorschreibt, im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht, so ist das auf dem Blatt angegebene Datum der Ausgabe des Blatts als Datum der Veröffentlichung der Angaben anzusehen.
(4) Die Angaben, deren Veröffentlichung in Artikel 14 und 16 vorgeschrieben ist, werden, sofern es zweckmäßig ist, in allen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.
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