Artikel 71 VO (EG) 2002/2245
Datenbank
(1) Das Amt unterhält eine elektronische Datenbank mit Angaben über die Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und Eintragungen in das Register. Das Amt kann, vorbehaltlich der Einschränkungen des Artikels 50 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, den Inhalt dieser Datenbank auch im Direktzugriff oder auf CD-ROM oder in einer anderen maschinenlesbaren Form zur Verfügung stellen.
(2) Der Präsident des Amtes legt die Bedingungen für den Zugang zur Datenbank und die Art und Weise fest, in der der Inhalt dieser Datenbank in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden kann, einschließlich der Preise für diese Leistungen.
(3) Das Amt stellt die Informationen über internationale Eintragungen von Geschmacksmustern, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, über einen elektronischen Link zu der vom Internationalen Büro betriebenen Such-Datenbank bereit.
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