Artikel 67 VO (EG) 2002/2245
Übermittlung auf elektronischem Wege
(1) Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 bei Einreichung einer Probe können Anmeldungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters elektronisch übermittelt werden; dies gilt auch für die Wiedergabe des Geschmacksmusters.
Die Bedingungen werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt.
(2) Der Präsident des Amtes legt die Bedingungen für die Übermittlung auf elektronischem Wege fest, die zu verwendende Geräte, technische Einzelheiten der Übermittlung und die Methoden zur Identifizierung des Absenders betreffen können.
(3) Wird eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so gilt Artikel 66 Absatz 2 entsprechend.
(4) Wird dem Amt eine Mitteilung elektronisch übermittelt, so ist die Angabe des Namens des Absenders gleichbedeutend mit der Unterschrift.
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