Artikel 46 VO (EG) 2002/2245

Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme

(1) Über die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sowie das Ergebnis eines Augenscheins enthält.

(2) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt. In der Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen ist und die Niederschrift von der Person genehmigt ist, die ausgesagt hat. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt.

(3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der die Niederschrift aufnimmt, und von dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme leitet, unterzeichnet.

(4) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

(5) Das Amt stellt den Beteiligten auf Antrag Abschriften von Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung in schriftlicher oder einer anderen maschinenlesbaren Form zur Verfügung.

Für die Bereitstellung der Abschriften müssen dem Amt die für deren Anfertigung entstandenen Kosten erstattet werden. Die Höhe der Kosten wird vom Präsidenten des Amts festgelegt.

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