Artikel 55 VO (EG) 2002/2245
Zustellung von Schriftstücken bei mehreren Beteiligten
Von den Beteiligten eingereichte Schriftstücke, die Sachanträge oder die Erklärung der Rücknahme eines Sachantrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Von der Zustellung kann abgesehen werden, wenn das Schriftstück kein neues Vorbringen enthält und die Sache entscheidungsreif ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.