Artikel 47 VO (EG) 2002/2245

Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

(1) In den Verfahren vor dem Amt wird entweder das Originalschriftstück, eine vom Amt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks oder ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck zugestellt. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten selbst eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.

(2) Die Zustellung erfolgt

a)
durch die Post gemäß Artikel 48;
b)
durch eigenhändige Übergabe gemäß Artikel 49;
c)
durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt gemäß Artikel 50;
d)
durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel gemäß Artikel 51;
e)
durch öffentliche Zustellung gemäß Artikel 52.

(3) Der Schriftwechsel zwischen dem Amt und dem Internationalen Büro wird in der gemeinsam vereinbarten Art und Weise abgewickelt, möglichenfalls auf elektronischem Wege. Jede Bezugnahme auf Formblätter schließt in elektronischer Form vorliegende Formblätter ein.

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