Artikel 10 VO (EG) 2002/2304
Allgemeine Vorschriften für Aufträge
(1) In den Finanzierungsabkommen wird festgelegt, welche Verfahren für die Vergabe von Aufträgen gelten.
(2) Wird die Finanzhilfe als Haushaltszuschuss gewährt, so finden die Beschaffungsverfahren des betreffenden ÜLG Anwendung.
(3) In allen anderen Fällen sind für die Auftragsvergabe die einschlägigen Bestimmungen der Finanzregelung für den 10. EEF maßgeblich.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.