Artikel 11 VO (EG) 2002/2304

Steuer- und Zollregelung

(1) Die ÜLG wenden auf Aufträge zur Durchführung von aus dem EEF finanzierten Programmen oder Projekten eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die Regelung, die sie gegenüber den meistbegünstigten Staaten oder internationalen Entwicklungsorganisationen anwenden, zu denen sie Beziehungen unterhalten. Bei der Ermittlung der Meistbegünstigung werden die von dem betreffenden ÜLG gegenüber anderen ÜLG oder anderen Entwicklungsländern angewandten Regelungen nicht berücksichtigt.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt für die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge folgende Regelung:

a)
Auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungssteuern noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten ÜLG gelten oder eingeführt werden. Die Aufträge werden jedoch nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden ÜLG eingetragen, und für diese Eintragung kann eine Gebühr verlangt werden, die der Vergütung einer erbrachten Dienstleistung entspricht.
b)
Die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne und/oder Einkünfte sind nach der internen Steuerregelung des betreffenden ÜLG zu versteuern, sofern die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Gewinne und/oder Einkünfte erzielt haben, in diesem Staat einen ständigen Geschäftssitz haben oder die Dauer der Ausführung der Aufträge sechs Monate überschreitet.
c)
Den Unternehmen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Ausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bewilligt, wie es in den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG für diese Ausrüstung festgelegt ist.
d)
Berufsausrüstung, die zur Erfüllung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in dem begünstigten ÜLG nach seinen Rechtsvorschriften frei von Zöllen, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, sofern diese Abgaben nicht die Vergütung einer erbrachten Dienstleistung darstellen.
e)
Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags werden in dem begünstigten ÜLG frei von Zöllen, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen. Der Vertrag über die Lieferung von Waren mit Ursprung in dem betreffenden ÜLG wird zum Ab-Werk-Preis, gegebenenfalls zuzüglich der in dem ÜLG auf diese Waren erhobenen Abgaben geschlossen.
f)
Kraftstoffe, Schmierstoffe und Kohlenwasserstoffbindemittel sowie alle Materialien, die bei der Ausführung eines Bauauftrags verwendet werden, gelten als auf dem Inlandsmarkt erworben und unterliegen der in dem begünstigten ÜLG geltenden Steuerregelung.
g)
Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch der nicht im Inland eingestellten natürlichen Personen, die mit der Erfüllung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben betraut sind, sowie deren Familienmitglieder bestimmt ist, kann nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG frei von Zöllen, Eingangsabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.

(3) Auf alle in den Absätzen 1 und 2 über die Steuer- und Zollregelung nicht behandelten Fragen finden die Rechtsvorschriften des betreffenden ÜLG Anwendung.

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