Artikel 9 VO (EG) 2002/2304

Beauftragte Zahlstellen

Die Finanzinstitute in den ÜLG, bei denen die Kommission gemäß der Finanzregelung für den 10. EEF für die Zwecke der Durchführung der Zusammenarbeit mit den ÜLG Konten eröffnet, fungieren als beauftragte Zahlstellen.

Die Einlagen bei den beauftragten Zahlstellen in der Gemeinschaft werden verzinst.

Die beauftragten Zahlstellen erbringen ihre Dienstleistungen unentgeltlich, und die Einlagen werden nicht verzinst.

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