Artikel 8 VO (EG) 2002/2304
Bindung der Mittel
(1) Die Mittel für die den ÜLG gewährte Finanzhilfe werden von der Kommission nach der Finanzregelung für den 10. EEF gebunden.
(2) Im Anwendungsbereich des EPD geht der Mittelbindung ein Finanzierungsbeschluss der Kommission voraus, der sich in der Regel auf einen Haushaltszuschuss bezieht, sofern kein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vorliegt.
(3) Außerhalb des Anwendungsbereichs des EPD werden die nicht zugeteilten Mittel der nach Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses angelegten Reserve B von der Kommission gebunden und gemäß der Finanzregelung für den 10. EEF verwendet.
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