Artikel 7 VO (EG) 2002/2304
Verwendung der Reserve
(1) Die Kommission stellt auf der Grundlage der Halbzeitüberprüfung nach Artikel 22 dieser Verordnung Mittel der Reserve B für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe b des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses bereit. Die Kommission passt die bereits zugewiesenen Richtbeträge entsprechend an und teilt ihren Beschluss über die neuen Zuweisungen den ÜLG und den Mitgliedstaaten mit.
(2) Zur Bindung der in Artikel 28 und Anhang II D des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Mittel reichen ÜLG, die ihres Erachtens für die dort vorgesehene Unterstützung in Betracht kommen, einen vollständigen Antrag auf den von der Kommission zur Verfügung gestellten Formblättern ein und übermitteln alle für seine Prüfung erforderlichen Informationen.
Der Antrag ist bei der Kommission spätestens bis Ende des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, für das die zusätzliche Unterstützung beantragt wird.
Die Kommission teilt ihren Beschluss so bald wie möglich den ÜLG mit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.