Artikel 6 VO (EG) 2002/2304
Regionale Programme
(1) Die Artikel 3 bis 5 gelten sinngemäß für die finanzielle Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses.
Bei der Prüfung der Vorschläge werden die erwarteten Auswirkungen auf die Integration der begünstigten ÜLG in die Region, zu der sie gehören, von der Kommission besonders berücksichtigt.
So weit wie möglich wird die Abstimmung mit den auf territorialer Ebene durchgeführten Programmen und Maßnahmen, die AKP-Staaten und/oder die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage betreffen, gewährleistet. Dies kann auch die Festlegung von Prioritäten und spezifischen Mitteln für den Ausbau der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten und/oder den Regionen in äußerster Randlage sowie der Modalitäten zur Ermittlung und zur Abstimmung der Auswahl solcher Projekte von gemeinsamem Interesse einschließen.
Der Mittelbindung geht ein Finanzierungsbeschluss der Kommission über die Unterstützung von Programmen oder Projekten voraus.
(2) Um eine angemessene Größenordnung zu erreichen und die Effizienz zu steigern, können für die Finanzierung regionaler Programme mit einer deutlichen territorialen Komponente regionale und territoriale Mittel gebündelt werden.
(3) Artikel 8 und Artikel 16 bis 30 gelten sinngemäß für regionale Programme.
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