Artikel 5 VO (EG) 2002/2304
Prüfung des EPD durch die Kommission
Die Kommission prüft den Vorschlag für das EPD und stellt fest, ob er alle erforderlichen Elemente enthält und mit den Zielen des Übersee-Assoziationsbeschlusses, dieser Verordnung und der einschlägigen Gemeinschaftspolitik vereinbar ist.
Die Kommission prüft den Vorschlag für das EPD auch daraufhin, ob er alle Elemente enthält, die erforderlich sind, damit die Kommission einen Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Übersee-Assoziationsbeschlusses fassen kann.
Sie unterrichtet die Europäische Investitionsbank über den eingegangenen Entwurf.
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 entscheidet die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung der Transparenz, Verantwortlichkeit und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Ausgaben und der Offenheit und Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens nach den Standards der Finanzregelung für den 10. EEF, ob die Finanzhilfe aus dem 10. EEF als Haushaltszuschuss oder als Unterstützung von Programmen oder Projekten zu gewähren ist.
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