Artikel 4 VO (EG) 2002/2304

Ausarbeitung des EPD

(1) Die zuständigen Behörden des ÜLG arbeiten nach Konsultation eines möglichst breiten Spektrums von am Entwicklungsprozess beteiligten Interessengruppen auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und der am besten geeigneten Methoden einen Vorschlag für das EPD aus.

Das vorgeschlagene EPD muss sich am Bedarf und an den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen ÜLG ausrichten. Es setzt ergebnisorientierte Indikatoren fest, deren Einhaltung überwacht wird, und fördert die Eigenverantwortung der örtlichen Beteiligten für die Kooperationsprogramme.

(2) Über den Vorschlag für das EPD findet ein Meinungsaustausch zwischen dem ÜLG und dem zuständigen Mitgliedstaat und der Kommission statt, der gegebenenfalls über die zuständige Delegation geführt wird.

Das ÜLG übermittelt der Kommission alle erforderlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Durchführbarkeitsstudien, um ihr eine möglichst effiziente Prüfung des EPD-Entwurfs zu ermöglichen.

(3) Die Finanzhilfe aus dem 10. EEF wird in der Regel als Haushaltszuschuss gewährt, es sei denn, es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.

Falls die Bedingungen für die Gewährung eines Haushaltszuschusses nicht erfüllt sind, sieht das EPD entsprechende Maßnahmen vor, um die erforderlichen Voraussetzungen für einen Haushaltszuschuss zu schaffen.

Weicht die vom ÜLG vorgenommene Bewertung von derjenigen der Gemeinschaft ab, so wird dies festgehalten.

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