Artikel 13 VO (EG) 2002/2304
Delegationen
(1) Ist die Kommission durch eine einem Delegationsleiter unterstehende Delegation vertreten, so teilt sie dies dem betreffenden ÜLG mit. In diesem Fall finden die Bestimmungen der Finanzregelung für den 10. EEF über die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten und Rechnungsführer Anwendung.
(2) Der Delegationsleiter ist der Hauptansprechpartner für die verschiedenen Akteure der Zusammenarbeit in dem betreffenden ÜLG. Er arbeitet eng mit dem territorialen Anweisungsbefugten zusammen.
(3) Der Delegationsleiter erhält die Weisungen und Befugnisse, die er zur Erleichterung und zügigen Umsetzung aller im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen benötigt.
(4) Er unterrichtet die Behörden des ÜLG regelmäßig über die Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden ÜLG direkt von Belang sein könnten.
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