Artikel 14 VO (EG) 2002/2304

Territorialer Anweisungsbefugter

(1) Die Regierung jedes ÜLG benennt einen territorialen Anweisungsbefugten, der sie bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Bank verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden. Der territoriale Anweisungsbefugte benennt einen oder mehrere stellvertretende territoriale Anweisungsbefugte, die ihn ersetzen, falls er seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, und unterrichtet die Kommission über diese Benennung. Wenn die institutionellen Kapazitäten vorhanden sind und eine wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleistet ist, kann der territoriale Anweisungsbefugte seine Befugnisse zur Durchführung der Programme und Projekte an die zuständige Stelle innerhalb der Verwaltung des ÜLG delegieren. Der territoriale Anweisungsbefugte unterrichtet die Kommission über eine solche Delegation von Befugnissen.

Werden der Kommission Probleme bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der EEF-Mittel bekannt, so nimmt sie gemeinsam mit dem territorialen Anweisungsbefugten die erforderlichen Kontakte auf, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen.

Der territoriale Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchführungsaufgaben.

Werden Mittel des EEF dezentral verwaltet, so hat der territoriale Anweisungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, folgende Aufgaben:

a)
Er ist für die Koordinierung, die Programmierung, die laufende Überwachung, die jährlichen Überprüfungen, die Halbzeitüberprüfung und die Endüberprüfung der Durchführung der Zusammenarbeit sowie gegebenfalls die Koordinierung mit den Gebern zuständig;
b)
er ist in enger Zusammenarbeit mit der Kommission für die Ausarbeitung, Vorlage und Bewertung der Programme und Projekte zuständig;
c)
er arbeitet die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus;
d)
er legt der Kommission vor Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Genehmigung vor;
e)
er gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
f)
er nimmt die Angebote und gegebenenfalls die Vorschläge entgegen und übermittelt der Kommission eine Kopie der Angebote, führt den Vorsitz bei der Wertung der Angebote und stellt innerhalb der Bindefrist und unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Genehmigung von Verträgen das Ergebnis der Wertung fest;
g)
er lädt die Kommission zur Wertung der Angebote und gegebenenfalls der Vorschläge ein und teilt der Kommission das Ergebnis der Wertung der Angebote und der Vorschläge im Hinblick auf die Genehmigung der Vorschläge für die Zuschlagserteilung und die Zuschussvergabe mit;
h)
er legt der Kommission die Verträge und die Leistungsprogramme sowie alle Zusatzvereinbarungen zur Genehmigung vor;
i)
er unterzeichnet die von der Kommission genehmigten Verträge und Zusatzvereinbarungen;
j)
er nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die Feststellung der Ausgabenverpflichtung und die Anordnung der Ausgaben vor; und
k)
er nimmt während der Durchführung der Maßnahmen die Änderungen vor, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Projekte und Programme erforderlich sind.

(2) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung der Kommission entscheidet der territoriale Anweisungsbefugte während der Durchführung der Maßnahmen über

a)
einzelne technische Anpassungen und Änderungen der Programme und Projekte, die die vereinbarte technische Lösung als solche unberührt lassen und sich im Rahmen der im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Rücklage für Änderungen halten;
b)
aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigte Standortänderungen bei Programmen oder Projekten, die mehrere Einheiten umfassen;
c)
die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen wegen Verspätungen;
d)
die Befreiung der Bürgen;
e)
den Kauf von Waren auf dem Inlandsmarkt ohne Rücksicht auf ihren Ursprung;
f)
die Verwendung von Bauausrüstung und Baumaschinen, die keine Ursprungserzeugnisse der ÜLG, der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten sind, wenn es in den ÜLG, in den Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine vergleichbare Produktion gibt;
g)
die Vergabe von Unteraufträgen;
h)
die Endabnahme, sofern die Kommission an der Vorabnahme teilgenommen hat, das entsprechende Protokoll mit ihrem Sichtvermerk versehen hat und gegebenenfalls auch bei der Endabnahme zugegen ist, insbesondere dann, wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen bei der Vorabnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen werden müssen; und
i)
die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sachverständigen für technische Hilfe.

(3) Ferner hat der territoriale Anweisungsbefugte die Aufgabe,

a)
den jährlichen Durchführungsbericht auszuarbeiten und nach Einholung der Genehmigung des Monitoringausschusses der Kommission vorzulegen;
b)
die in Artikel 22 genannte Halbzeitüberprüfung vorzunehmen;
c)
zu gewährleisten, dass die an der Verwaltung und Durchführung der EEF-Programme beteiligten Stellen für alle mit der Hilfe zusammenhängenden Transaktionen entweder ein getrenntes Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode benutzen; und
d)
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die effektive Anwendung der Artikel 16, 19, 24 und 30 zu gewährleisten.

(4) Wenn der in Artikel 21 genannte jährliche Durchführungsbericht vorgelegt wird, prüfen die Kommission und der territoriale Anweisungsbefugte die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres.

Nach dieser Prüfung kann die Kommission dem territorialen Anweisungsbefugten Bemerkungen übermitteln. Der territoriale Anweisungsbefugte teilt der Kommission mit, welche Maßnahmen auf diese Bemerkungen hin getroffen wurden. Ist die Kommission in hinreichend begründeten Fällen der Auffassung, dass die getroffenen Maßnahmen unzulänglich sind, so kann sie dem ÜLG und dem territorialen Anweisungsbefugten unter Angabe der Gründe Empfehlungen für Änderungen unterbreiten, mit denen die Effizienz der Monitoring- oder Verwaltungsregelung erhöht werden soll.

Nach Eingang dieser Empfehlungen weist der territoriale Anweisungsbefugte nach, welche Schritte zur Verbesserung der Monitoring- oder Verwaltungsregelung unternommen wurden, oder erläutert, warum derartige Schritte nicht unternommen wurden.

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