Artikel 15 VO (EG) 2002/2304

Regionale Interessengruppen

(1) Vorschläge für regionale Programme sind vorzulegen

a)
von den territorialen Anweisungsbefugten mindestens zweier ÜLG oder
b)
ausnahmsweise vom territorialen Anweisungsbefugten eines ÜLG, sofern nur ein ÜLG an einer in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Maßnahme beteiligt ist.

(2) Die regionalen Programme werden vom territorialen Anweisungsbefugten oder der im Vorschlag benannten Organisation durchgeführt.

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