Artikel 15 VO (EG) 2002/2304
Regionale Interessengruppen
(1) Vorschläge für regionale Programme sind vorzulegen
- a)
- von den territorialen Anweisungsbefugten mindestens zweier ÜLG oder
- b)
- ausnahmsweise vom territorialen Anweisungsbefugten eines ÜLG, sofern nur ein ÜLG an einer in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Maßnahme beteiligt ist.
(2) Die regionalen Programme werden vom territorialen Anweisungsbefugten oder der im Vorschlag benannten Organisation durchgeführt.
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