Artikel 16 VO (EG) 2002/2304

Verantwortung der ÜLG

(1) Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung der Finanzhilfe der Gemeinschaft übernehmen in erster Linie die ÜLG die Verantwortung für die diese Hilfe betreffende Finanzkontrolle.

Zu diesem Zweck hat der territoriale Anweisungsbefugte die Aufgabe,

a)
eine Verwaltungs- und Kontrollregelung einzurichten und effektiv anzuwenden, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaftsmittel effizient und ordnungsgemäß verwendet werden. Geeignete interne und externe Finanzkontrollen sind im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen von der zuständigen Finanzkontrollbehörde vorzunehmen, die diese Aufgabe unabhängig erfüllen können muss;
b)
der Kommission eine Beschreibung dieser Regelung zu übermitteln;
c)
zu gewährleisten, dass die Hilfe im Einklang mit den geltenden Regeln verwaltet wird und dass die ihm zur Verfügung gestellten Mittel im Einklang mit den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements verwendet werden;
d)
zu bescheinigen, dass die der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen sachlich richtig sind und nach einem auf überprüfbaren Belegen beruhenden Buchungssystem erstellt wurden;
e)
der Kommission zum Abschluss jedes Programmierungszeitraums die Erklärung einer von der benannten Verwaltungsstelle unabhängigen Person oder Stelle vorzulegen. In dieser Erklärung sind die Schlussfolgerungen der in den betreffenden Jahren vorgenommenen Kontrollen zusammenzufassen und die Gültigkeit des Zahlungsantrags für den Restbetrag sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der unter die abschließende Ausgabenbescheinigung fallenden Transaktionen zu prüfen. Das ÜLG kann dieser Bescheinigung eine Stellungnahme beifügen, sofern es dies für notwendig erachtet;
f)
mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die EEF-Mittel im Einklang mit den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements verwendet werden;
g)
Unregelmäßigkeiten zu verhindern, festzustellen und zu beheben, sie im Einklang mit den Regeln der Kommission zu melden und die Kommission über den Fortgang der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden zu halten;
h)
die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verlorenen Beträge einzuziehen und gegebenenfalls Verzugszinsen zu berechnen;
i)
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Richtprogramms zu gewährleisten, und unter anderem dafür zu sorgen, dass der zum Zeitpunkt der Programmierung vereinbarte Zeitplan für die Mittelbindungen und die Auszahlungen eingehalten wird;
j)
die Ursachen für die bei der Durchführung aufgetretenen Verzögerungen zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung vorzuschlagen.

(2) Der Kommission ist jedes Jahr ein Prüfungsplan und eine Zusammenfassung der bei den Rechnungsprüfungen getroffenen Feststellungen zu übersenden.

Die Prüfungsberichte stehen der Kommission zur Verfügung.

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