Artikel 17 VO (EG) 2002/2304

Koordinierung

(1) Die Kommission und die ÜLG, vertreten durch den territorialen Anweisungsbefugten, arbeiten zusammen und koordinieren Pläne und Methoden für Kontrollen sowie deren Durchführung, um den Nutzen der vorgenommenen Kontrollen zu maximieren. Sie tauschen unverzüglich die Ergebnisse der vorgenommenen Kontrollen aus.

(2) Mindestens einmal jährlich werden geprüft und bewertet:

a)
die Ergebnisse der von den ÜLG und der Kommission vorgenommenen Kontrollen;
b)
die Stellungnahmen anderer Kontrollstellen oder -organe des betreffenden Staates oder der Gemeinschaft;
c)
die finanziellen Auswirkungen festgestellter Unregelmäßigkeiten, die zu ihrer Behebung bereits unternommenen oder noch erforderlichen Schritte und die gegebenenfalls an den Verwaltungs- und Kontrollverfahren vorzunehmenden Änderungen.

(3) Unbeschadet der nach Artikel 16 von den ÜLG unverzüglich zu treffenden Maßnahmen kann die Kommission im Anschluss an die in Absatz 2 genannte Prüfung und Bewertung Stellungnahmen abgeben, insbesondere zu den finanziellen Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten.

Diesen Stellungnahmen, die an den territorialen Anweisungsbefugten des betreffenden ÜLG gerichtet werden, sind gegebenenfalls Ersuchen um Abhilfemaßnahmen beizufügen, mit denen die festgestellten Missstände in der Verwaltung beseitigt und die noch nicht behobenen Unregelmäßigkeiten angegangen werden.

Die ÜLG erhalten Gelegenheit, sich zu diesen Stellungnahmen zu äußern.

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