Artikel 102 GGV (VO (EG) 2002/6)

Zuständigkeit

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:

a)
die Prüfer,
b)
die Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung,
c)
die Nichtigkeitsabteilungen,
d)
die Beschwerdekammern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.