Artikel 100 GGV (VO (EG) 2002/6)

Zusätzliche Befugnisse des Präsidenten

Zusätzlich zu den Funktionen und Befugnissen, die dem Präsidenten des Amtes durch Artikel 119 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke übertragen werden, kann er der Kommission Entwürfe für Änderungen dieser Verordnung, der Durchführungsverordnung, der Gebührenordnung und jeder anderen Regelung nach Anhörung des Verwaltungsrates und — im Fall der Gebührenordnung — des Finanzausschusses, vorlegen, soweit sie sich auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster beziehen.

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