Artikel 99 GGV (VO (EG) 2002/6)
Bekanntmachung und Eintragung im Register
(1) Sämtliche Informationen, deren Bekanntmachung in dieser Verordnung oder in einem auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakt vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht.
(2) Sämtliche Eintragungen in das Register werden in allen Amtssprachen der Union vorgenommen.
(3) In Zweifelsfällen ist der Wortlaut in der Sprache des Amtes maßgebend, in der die Anmeldung des Unionsgeschmacksmusters eingereicht wurde. Wurde die Anmeldung in einer Amtssprache der Union eingereicht, die nicht eine Sprache des Amtes ist, so ist der Wortlaut in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache verbindlich.
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