Artikel 110a GGV (VO (EG) 2002/6)
Bestimmungen über die Erweiterung der Gemeinschaft
(1) Ab dem Tag des Beitritts Bulgariens, der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei (im Folgenden „neuer Mitgliedstaat” oder „neue Mitgliedstaaten” ) wird ein vor dem jeweiligen Tag des Beitritts gemäß dieser Verordnung geschütztes oder angemeldetes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf das Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten erstreckt, damit es dieselbe Wirkung in der gesamten Gemeinschaft hat.
(2) Die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters darf nicht aufgrund der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Eintragungshindernisse zurückgewiesen werden, wenn diese Hindernisse lediglich durch den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.
(3) Ein Gemeinschaftsgeschmackmuster nach Absatz 1 darf nicht gemäß Artikel 25 Absatz 1 für nichtig erklärt werden, wenn die Nichtigkeitsgründe lediglich aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats entstanden sind.
(4) Der Anmelder oder der Inhaber eines in einem neuen Mitgliedstaat bestehenden älteren Rechts kann der Verwendung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben d, e oder f in dem Gebiet, in dem das ältere Recht geschützt ist, widersprechen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bedeutet „älteres Recht” ein Recht, das vor dem Beitritt gutgläubig erworben oder angemeldet wurde.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Gemäß Artikel 11 genießt ein Geschmacksmuster, das nicht in der Gemeinschaft öffentlich zugänglich gemacht wurde, keinen Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
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