Artikel 110b GGV (VO (EG) 2002/6)

Bewertung

(1) Bis zum 1. Januar 2030 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht zusammen mit ihren aus dem Bericht gezogenen Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.