Artikel 111 GGV (VO (EG) 2002/6)
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern können von dem vom Verwaltungsrat auf Empfehlung des Präsidenten des Amtes festgelegten Tag an beim Amt eingereicht werden.
(3) Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die in den letzten drei Monaten vor dem Stichtag gemäß Absatz 2 eingereicht werden, gelten als an diesem Tag eingereicht.
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