Artikel 17 GGV (VO (EG) 2002/6)

Vermutung zugunsten des eingetragenen Geschmacksmusterinhabers

In jedem Verfahren vor dem Amt sowie in allen anderen Verfahren gilt die Person als berechtigt, auf deren Namen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen wurde, oder vor der Eintragung die Person, in deren Namen die Anmeldung eingereicht wurde.

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