Artikel 18 GGV (VO (EG) 2002/6)
Recht des Entwerfers auf Nennung
Der Entwerfer hat wie der Anmelder oder der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters das Recht, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden. Ist das Geschmacksmuster das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit, so kann die Nennung der Entwerfergemeinschaft an die Stelle der Nennung der einzelnen Entwerfer treten. Dieser Anspruch schließt das Recht ein, eine Änderung des Namens des Entwerfers oder der Gemeinschaft in das Register einzutragen.
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